Der Konzernabschluss der Bertelsmann SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2016 wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards ( IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) sowie diesbezüglichen Interpretationen (IFRIC) des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) erstellt, wie sie in der EU anzuwenden sind (EU-IFRS). Ergänzend wurden die nach § 315a HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften beachtet. Der Konzernabschluss ist in Euro aufgestellt. Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen alle Angaben in Millionen Euro (Mio. €). Um die Übersichtlichkeit der Darstellung zu verbessern, sind einzelne Posten der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung sowie der Konzernbilanz zusammengefasst. Diese Posten sind im Anhang detaillierter ausgewiesen und erläutert.

Die Bertelsmann SE & Co. KGaA ist eine in Gütersloh, Deutschland, ansässige Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die Anschrift des eingetragenen Firmensitzes ist: Carl-Bertelsmann-Straße 270, 33311 Gütersloh.

Bertelsmann ist ein Medien-, Dienstleistungs- und Bildungsunternehmen, das in rund 50 Ländern der Welt aktiv ist. Die geografischen Kernmärkte umfassen Westeuropa – vor allem Deutschland, Frankreich sowie Großbritannien – und die USA. Darüber hinaus verstärkt Bertelsmann sein Engagement in Wachstumsregionen wie China, Indien und Brasilien. Zu den Bertelsmann-Unternehmensbereichen gehören die RTL Group (Fernsehen), Penguin Random House (Bücher), Gruner + Jahr (Zeitschriften), BMG (Musik), Arvato (Dienstleistungen), die Bertelsmann Printing Group (Druck), die Bertelsmann Education Group (Bildung) und Bertelsmann Investments (Fonds). Weitere Erläuterungen zu den Hauptaktivitäten der Bertelsmann SE & Co. KGaA und ihrer Tochterunternehmen sind ausführlich im zusammengefassten Lagebericht dargestellt.

Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards

Die Effekte aus der Erstanwendung neuer Rechnungslegungsvorschriften und Interpretationen waren für den Bertelsmann-Konzern mit Ausnahme der Änderungen an IAS 1 unwesentlich. Die Änderungen an IAS 1 sollen zu einer Verbesserung der Angabepflichten führen. Sie betreffen Regelungen in Bezug auf Wesentlichkeit, Zusammenfassung von Posten, Zwischensummen, Struktur des Anhangs, maßgebliche Rechnungslegungsmethoden und den separaten Ausweis des sonstigen Ergebnisses (OCI) von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen. Durch die Anwendung dieses Änderungsstandards haben sich im Konzernanhang Änderungen in der Struktur und in der Darstellung ergeben.

Auswirkungen von zukünftig verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsstandards

Der Bertelsmann-Konzern hat keine vom IASB oder IFRS IC veröffentlichten, aber noch nicht verpflichtend anzuwendenden Standards, Interpretationen oder Änderungen vorzeitig angewendet. Für Bertelsmann wesentliche zukünftig verpflichtend anzuwendende Rechnungslegungsstandards sind IFRS 9 „Finanzinstrumente“, IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ und IFRS 16 „Leases“.

Im Juli 2014 hat das IASB die finale Version von IFRS 9 „Finanzinstrumente“ veröffentlicht. Die neue Version beinhaltet überarbeitete Vorgaben zur Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, neue Vorschriften zur Wertminderung von Finanzinstrumenten und neue Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. 2016 wurde analysiert, inwieweit der Bertelsmann-Konzern von den Neuregelungen des IFRS 9 betroffen ist. Die neuen Regelungen zur Klassifizierung von Schuldinstrumenten erfordern insbesondere eine Analyse ausgewählter Geschäftsmodelle im Konzern. Die Überprüfung dieser Geschäftsmodelle kann dazu führen, dass bisher zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte zukünftig erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder weiterhin zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Sämtliche Eigenkapitalinstrumente sind zukünftig grundsätzlich erfolgswirksam bzw. erfolgsneutral zum Fair Value zu erfassen. Soweit Wertänderungen erfolgsneutral Berücksichtigung finden, werden sie beim Verkauf dieser Instrumente zukünftig nicht mehr in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert. Mögliche Auswirkungen können in stärker schwankenden Bilanzwerten und Schwankungen in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Gesamtergebnisrechnung liegen. Die neuen Vorschriften zur Wertminderung von Finanzinstrumenten betreffen im Bertelsmann-Konzern insbesondere die Wertminderung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Nach den neuen Vorschriften des IFRS 9 sind zukünftig auch erwartete Kreditausfälle bei der Bewertung der Wertminderung zu berücksichtigen. Der Bertelsmann-Konzern kann derzeit noch nicht abschließend beurteilen, welche Auswirkungen die Erstanwendung des IFRS 9 auf die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und die Bewertung von Wertminderungen von Finanzinstrumenten haben wird. Aus den neuen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen werden keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss erwartet. Der IFRS 9 ist für den Bertelsmann-Konzern erstmals auf das Geschäftsjahr 2018 anzuwenden. Grundsätzlich sieht IFRS 9 eine retrospektive Anwendung vor, jedoch sind auch verschiedene Ausnahmen insbesondere im Bereich der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vorgesehen.

IFRS 15 enthält umfassende branchen- und transaktionsunabhängige Neuregelungen zur Erlöserfassung und ersetzt die derzeitigen Vorschriften aus IAS 11 „Fertigungsaufträge“, IAS 18 „Umsatzerlöse“, IFRIC 13 „Kundenbindungsprogramme“, IFRIC 15 „Verträge über die Errichtung von Immobilien“, IFRIC 18 „Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden“ sowie SIC‑31 „Umsatzerlöse – Tausch von Werbedienstleistungen“. Der neue Standard ersetzt den bisherigen Chancen- und Risikoansatz durch ein fünfstufiges vertragsbasiertes Modell. Neben deutlich umfangreicheren Anwendungsleitlinien zur bilanziellen Abbildung von Erlösen aus Kundenverträgen sind detaillierte Angabevorschriften zu erfüllen. Auf Grundlage des erfolgten Endorsements ist der Standard verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, auch wenn das Endorsement für die im April 2016 veröffentlichten Clarifications to IFRS 15 noch aussteht. Die Erstanwendung hat grundsätzlich retrospektiv zu erfolgen, jedoch werden diverse Vereinfachungsoptionen gewährt. Bertelsmann hat sich für die modifizierte retrospektive erstmalige Anwendung von IFRS 15 entschieden, nach der der IFRS 15 konzernweit prospektiv ab dem 1. Januar 2018 unter Angabe des in den Gewinnrücklagen erfassten kumulierten Erstanwendungseffekts angewandt wird. Im Rahmen der Implementierung von IFRS 15 hat Bertelsmann ein konzernweites auf die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmensbereichs zugeschnittenes Projekt aufgesetzt. Nach dem derzeitigen Stand des Projekts werden für den Bertelsmann-Konzern durch die Erstanwendung von IFRS 15 zurzeit insgesamt keine wesentlichen Auswirkungen auf Zeitpunkt und Höhe der Umsatzrealisierung erwartet. Die Auswirkungen aus der Implementierung von IFRS 15 auf Lizenzen bei RTL und BMG werden derzeit analysiert, während bei Arvato aufgrund des Dienstleistungscharakters der Geschäftstätigkeit und auch bei der Bertelsmann Printing Group insgesamt keine wesentlichen Auswirkungen auf Zeitpunkt und Höhe der Umsatzrealisierung erwartet werden. Im Ausweis sind die erwarteten Remissionen bei Penguin Random House und Gruner + Jahr nicht mehr mit den Forderungen zu saldieren, sondern als Remissionsverbindlichkeit auszuweisen. Derzeit wird untersucht, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen aus der Implementierung von IFRS 15 bei der Bertelsmann Education Group zu erwarten sind. Darüber hinaus wird derzeit analysiert, inwiefern die Konkretisierung der Prinzipal-Agent-Definition über das Kontrollprinzip einen Einfluss auf die Beurteilung einzelner Geschäftsmodelle im Bertelsmann-Konzern haben kann. Aus der Anwendung von IFRS 9 können sich im Rahmen der Bewertung von vertraglichen Vermögenswerten Auswirkungen ergeben, IFRS 9 sieht in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Expected-Loss-Modells anstelle des bisher angewendeten Incurred-Loss-Ansatzes vor. Aufgrund der erweiterten Vorschriften zur Darstellung in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie zu den Anhangangaben werden entsprechende Anpassungen des Berichterstattungssystems, des Kontenplans sowie der Anhangformulare vorbereitet. Darüber hinaus werden in den Unternehmensbereichen auf Basis von Abweichungsanalysen in den umsatzbezogenen Prozessen jeweils potenzielle Anpassungsbedarfe ermittelt, um darauf aufbauend die Erfüllung der prozessualen Anforderungen des IFRS 15 sicherzustellen.

Der im Januar 2016 veröffentlichte IFRS 16 regelt den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angabepflichten bezüglich Leasingverhältnissen. IFRS 16 ersetzt die bisherigen Standards und Interpretationen IAS 17 „Leasingverhältnisse“, IFRIC 4 „Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält“, SIC‑15 „Operating-Leasingverhältnisse – Anreize“ und SIC‑27 „Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen“. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen den Leasingnehmer und führen dazu, dass grundsätzlich alle Leasingverhältnisse und die damit verbundenen vertraglichen Rechte und Verpflichtungen in der Bilanz des Leasingnehmers zu erfassen sind. Der Standard ersetzt die lineare Erfassung von Aufwendungen aus Operating Lease gemäß IAS 17 durch die Erfassung eines Abschreibungsaufwands für das Nutzungsrecht am Leasinggegenstand und die Erfassung von Zinsaufwendungen aus den Leasingverbindlichkeiten (innerhalb des Finanzergebnisses). Darüber hinaus enthält IFRS 16 erweiterte Anhangangaben für Leasingnehmer. Die Regelungen des IFRS 16 für Leasinggeber sind weitgehend unverändert zu den aktuellen Bilanzierungsregeln nach IAS 17. Die erstmalige verpflichtende Anwendung ist für 2019 vorgesehen. Die Übernahme des Standards durch die EU steht noch aus. Die Einführung des IFRS 16 erfolgt im Bertelsmann-Konzern im Rahmen eines konzernweiten Umstellungsprojekts. Dabei wurden die wesentlichen Mietverträge des Bertelsmann-Konzerns identifiziert, bei denen Bertelsmann Leasingnehmer ist. Bei den wesentlichen Mietverträgen handelt es sich überwiegend um die Anmietung von Grundstücken und Gebäuden sowie von technischen Übertragungseinrichtungen.

Die Analyse der wesentlichen Mietverhältnisse ist noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der Vorgaben des IFRS 16 fällt die Anmietung von technischen Übertragungseinrichtungen, die als Dienstleistungsverträge zu klassifizieren sind, zukünftig nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 16. Im Rahmen der fortgeschrittenen Analyse werden die Auswirkungen auf den Konzernabschluss quantifiziert. Des Weiteren werden die Auswirkungen auf die Rechnungslegungsprozesse analysiert, um eine einheitliche Bilanzierung aller Leasingverträge zu gewährleisten. Die Rechnungslegungsprozesse sind insbesondere auch bei der Abbildung konzerninterner Leasingverhältnisse und deren Konsolidierung sowie der Abbildung innerhalb der Segmentberichterstattung betroffen. Darüber hinaus prüft der Bertelsmann-Konzern derzeit die Einführung IT-basierter Lösungen zur künftigen Abbildung von Leasingverhältnissen im Konzernabschluss. Die Entscheidung über die Ausübung der Bilanzierungswahlrechte für kurzfristige Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr und für Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte ist im Bertelsmann-Konzern noch nicht getroffen worden.

Der Bertelsmann-Konzern verzichtet auf eine vorzeitige Anwendung der Standards IFRS 9, IFRS 15 und IFRS 16.